SoVD Nordrhein-Westfalen e.V.

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Wir haben geholfen

Der SoVD NRW berät und vertritt behinderte, chronisch kranke und sozial benachteiligte Menschen gegenüber Behörden und Sozialgerichten. Die Fallbeispiele aus unserer Beratung zeigen: Der SoVD ist ein starker sozialer Partner, der weiterhilft.  Falls auch Sie Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an eine SoVD-Geschäftsstelle in Ihrer Nähe:


panthermedia.net/ JCB P.

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SoVD erkämpft höhere Pflegestufe für behindertes Mädchen

Die zehnjährige Klara* leidet an einem Down-Syndrom. Sie benötigt umfangreiche Hilfeleistungen. Dennoch stufte die Pflegekasse ihre Pflegestufe von II auf I zurück. Die Eltern wandten sich an die Sozialberatungsstelle des Bezirksverbandes Gelsenkirchen-Bottrop. Mit Erfolg: Vor Gericht erzwang der SoVD die Gewährung der Pflegestufe II.

Klara benötigt bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität umfangreiche Hilfeleistungen. Daher bekam sie seit dem ersten Lebensjahr Leistungen nach Pflegestufe II. Neun Jahre später erhielt die Familie einen neuen Bescheid der Pflegekasse: Bei Klara hätte sich der Pflegebedarf verringert. Die bisherige Pflegegeldbewilligung wurde aufgehoben; Leistungen wurden nur noch nach Pflegestufe I gewährt. 

Darüber hinaus wurden der Mutter, die das Mädchen betreut und deshalb nicht mehr erwerbstätig sein kann, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Die Familie wandte sich deshalb an den SoVD. Sozialberaterin Susanne Strauer legte gegen den Bescheid der Pflegekasse Widerspruch ein. Sie legte dar, dass sich der Hilfsbedarf von Klara nicht verringert hat. Die Eltern fördern das fröhliche und aufgeweckte Mädchen mit Logopädie und Ergotherapie. Dennoch benötigt Klara weiterhin umfassende Hilfen in allen Lebensbereichen. 

Die Pflegekasse wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Daraufhin erhob der SoVD Klage. Im Verfahren wurde auf Veranlassung des Sozialgerichtes eine Gutachterin hinzugezogen. Ihr Ergebnis: Klara benötigt täglich 148 Minuten Hilfe bei der Grundpflege und nicht nur 85 Minuten wie von der Pflegekasse behauptet. 

Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an. Die Pflegekasse beharrte dennoch auf ihre rechtswidrige Entscheidung. Das Sozialgericht verurteilte deshalb die Pflegekasse, die Pflegestufe II zu gewähren. Ebenso wurde die Pflegekasse verurteilt, das einbehaltene Pflegegeld nachzuzahlen.

*Name geändert.


panthermedia.net/Tobias O.

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SoVD erwirkt Nachzahlung von 29.000 Euro

Frau H. leidet seit Jahren unter schweren nervlichen Beschwerden und kann deshalb nicht mehr arbeiten. Dennoch verweigerte ihr die gesetzliche Rentenversicherung die volle Erwerbsminderungsrente. Zweieinhalb Jahre lang kämpfte der SoVD in Minden vor Gericht für sie. Mit Erfolg: Die Rente muss nachgezahlt werden.

Frau H., Mitglied im Kreisverband Minden, leidet seit Jahren unter diffusen Ängsten, die mit körperlichen Beschwerden, wie Herzrasen, ausgeprägten Schweißausbrüchen und psychomotorischer Unruhe einhergehen. Sie war zunehmend niedergeschlagen, antriebslos und hatte Schwierigkeiten, ihren Tagesablauf zu strukturieren. Ihrer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte konnte sie daher nicht mehr nachkommen. Nachdem sie bereits ein Jahr lang krankgeschrieben war, stellte sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente. Dieser wurde jedoch abgelehnt. Denn die Begutachtung durch die Deutsche Rentenversicherung hatte ergeben, dass sie trotz ihrer Einschränkungen noch sechs Stunden pro Tag ihrer bisherigen Tätigkeit oder einer anderen, leichten Tätigkeit nachgehen könnte.

Daher wandte sich Frau H. an SoVD-Kreisgeschäftsstelle Minden. Der SoVD legte Klage für Frau H. ein. In dem sozialgerichtlichen Verfahren wurden drei weitere Gutachter angehört. Die Gutachter kamen zu der Einschätzung, dass Frau H. zwar noch aus internistisch-kardiologischer und aus orthopädischer Sicht in der Lage sei, acht Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten zu verrichten. Dies gelte aber nicht aus nervenärztlicher Sicht. Die Deutsche Rentenversicherung beantragte dennoch weiterhin, die Klage des SoVD abzuweisen. 

Der nervenärztliche Gutachter hatte angegeben, dass in der Gesamtschau aller Leiden kein ausreichendes Leistungsvermögen mehr gegeben sei. Nicht einmal eine leichte Tätigkeit könne derzeit noch für drei Stunden pro Tag ausgeübt werden. Darauf hingewiesen, erkannte die Rentenversicherung den Anspruch der Klägerin ohne weiteren Widerstand an. Sie gewährte der Inzwischen 60-jährigen Klägerin volle Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Für die Vergangenheit war von der Rentenversicherung ein Betrag von insgesamt über 29.000 Euro an die Krankenkasse, die Agentur für Arbeit und das SoVD-Mitglied nachzuzahlen.

*Name geändert.


panthermedia.net/ Monika S.

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SoVD setzt Rente wegen voller Erwerbsminderung durch

Obwohl Frau G.* schwer erkrankt ist, lehnte die Deutsche Rentenversicherungsanstalt ihren Rentenantrag ab. Die Sozialberatungsstelle in Hamm-Unna stand Frau G. zur Seite und erreichte die Zahlung einer befristeten Erwerbsminderungsrente. Des Weiteren setzte sich der SoVD für die volle Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft von Frau G. ein. „Wir bedanken uns herzlich für Ihren Einsatz und werden auch weiterhin auf den kompetenten Rat der SoVD-Sozialberatung vertrauen“, schrieb Frau G. nach Abschluss des erfolgreichen Verfahrens an die Bezirksgeschäftsstelle.

Frau G. ist mehrfach schwer chronisch erkrankt. Sie leidet an Brustkrebs, Diabetes, Polyneuropathie (Nervenerkrankungen verursacht durch die Chemotherapie), Übergewicht und depressiver Verstimmung aufgrund der Krebserkrankung sowie einer Schädigung der Wirbelsäule. Da sie aufgrund dieser Erkrankungen nicht mehr erwerbsfähig ist, beantragte sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Dies lehnte die Rentenversicherungsanstalt ab und stellte fest, dass „Frau G. weder teilweise noch voll erwerbsgemindert ist“. 

Gegen diesen Bescheid legte Frau G. Widerspruch ein und wandte sich an die Sozialberatungsstelle in Hamm-Unna. Mit Hilfe verschiedener medizinischer Gutachten begründete der SoVD den Widerspruch von Frau G. in einem Schreiben an die Rentenversicherungsanstalt. 

Parallel zum Rentenverfahren wandte sich der SoVD an den Kreis Unna, der für die Feststellung des Schwerbehindertengrades von Frau G. zuständig ist. In einem Änderungsantrag beantragte der SoVD die Feststellung eines Behinderungsgrades von mehr 80 Prozent sowie die Anerkennung des Nachteilsausgleichs „G“ für ihre Mobilitätsbeeinträchtigung. Und dies hatte Erfolg: Der Kreis erkannte einen Gesamtgrad der Behinderung von 100 Prozent an.

Der SoVD teilte daraufhin der Deutschen Rentenversicherungsanstalt die Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Frau G. mit. Das überzeugte: Die Rentenversicherungsanstalt teilte mit, dass sie rückwirkend die volle Erwerbsminderung von Frau G. anerkennt und die Erwerbsminderungsrente befristet zahlt. Denn eine Besserung des Gesundheitszustandes von Frau G. ist nicht ausgeschlossen. Mit dem Bescheid sind sowohl Frau G. als auch der SoVD zufrieden. „Wir freuen uns für Frau G., dass ihr durch unser Engagement ein langwieriges, jahreslanges Verfahren erspart geblieben ist. Gerne begleiten wir sie auch weiterhin“, sagte Bezirksgeschäftsführer Holger Friedberg.

*Name geändert.


panthermedia.net/Jenny Sturm

panthermedia.net/Jenny Sturm

SoVD setzt Altersrente wegen Schwerbehinderung durch

Mit Vollendung seines 60. Lebensjahres beantragte Herr A.*, die Altersrente wegen Schwerbehinderung. Die Deutsche Rentenversicherung ignorierte aber seinen laufenden Schwerbehindertenantrag und wollte die Rente nur mit erheblichen Abzügen leisten. Die Sozialberatung Essen setzte sich erfolgreich für Herrn A. ein.

Herr A.* ist seit 2006 zu 50 Prozent schwerbehindert. Davor konnte er wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme nicht mehr erwerbstätig sein. 2007 beantragte Herr A. bei der Deutschen Rentenversicherung die Altersrente wegen Schwerbehinderung. Parallel dazu beantragte er beim Versorgungsamt die rückwirkende Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft in Höhe von 50 Prozent. 

Den laufenden Antrag erkannte die Rentenanstalt aber nicht an − obwohl Herr A. mehrfach darauf hingewiesen hatte. Stattdessen teilte ihm die Deutsche Rentenversicherung mit, dass er nur mit einem Abzug von bis zu 18 Prozent in den Ruhestand gehen könne. Herr A. legte dagegen Widerspruch ein und wandte sich an den SoVD-Sozialberatungsstelle in Essen. 

Da auch der Widerspruch nicht erfolgreich war, reichte Herr A. mit Unterstützung des SoVD vor dem Sozialgericht Duisburg Klage ein. Noch während des Verfahrens erhielt er den Bescheid des Versorgungsamtes: Seine Schwerbehinderung in Höhe von 50 Prozent wurde rückwirkend anerkannt.

Kreisgeschäftsführer Ottmar Janik schrieb daher an das Gericht: „Wird rückwirkend die Schwerbehinderteneigenschaft des Versicherten festgestellt, steht die Tatsache der Schwerbehinderung für den Rentenversicherungsträger bindend zu diesem früheren Zeitpunkt fest.“ Im Klartext: Die Rentenversicherung muss von diesem Zeitpunkt an die Altersrente wegen Schwerbehinderung anerkennen und eine entsprechende Rente mit geringeren Abschlägen bezahlen. 

Das Engagement des SoVD war noch während des laufenden Verfahrens erfolgreich: Die Deutsche Rentenversicherung lenkte ein und bot Herrn A. ein Anerkenntnis an. Rückwirkend erhielt er die Altersrente wegen Schwerbehinderung zugesprochen. Der Abschlag betrug nun 10,8 anstatt 18 Prozent. Herr K. nahm das Anerkenntnis an und zog dann seine Klage vor dem Sozialgericht zurück. In einem Dankbrief an die Geschäftsstelle schrieb er: „Alles hat nun seine Richtigkeit. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.“

*Name geändert.


panthermedia.net/Tobias O.

panthermedia.net/Tobias O.

SoVD setzt Nachzahlung von 16.000 Euro durch

Herr M. erkrankte Mitte Juli 2006 an einer Rheumaerkrankung mit psychosomatischen Begleiterscheinungen und musste stationär behandelt werden. Der Gesundheitszustand verbesserte sich zeitweise, sodass zunächst eine berufliche Wiedereingliederung versucht wurde. Leider verschlechterte sich sein Zustand aber wieder, sodass er nicht mehr arbeiten konnte. Die Sozialberatungsstelle in Lippstadt (Bezirksverband Westfalen-Ost) half ihm, seinen Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung durchzusetzen.

 

Die Rentenversicherung handelte zunächst nach dem Motto „Reha vor Rente“ und gewährte Herrn M. eine sechs-wöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer Fachklinik. Weil sich der Gesundheitszustand von Herrn m. verschlechterte, wurde diese abgebrochen. Die behandelnden Ärzte stellten in ihrem Abschlussbericht fest, dass Herr M. nicht mehr in der Lage sei, mindestens drei Stunden täglich eine leichte Tätigkeit auszuüben. Damit waren die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt. 

Dies sah die Rentenversicherung zwar ebenso. Dennoch lehnte sie eine Rentenzahlung an Herrn M. ab. Sie begründete dies damit, dass ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit von der vollen Erwerbsminderung ausgegangen werden muss. Zu diesem Zeitpunkt könne Herr M. aber nur 35 anstatt der erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der vergangenen fünf Jahre belegen. Dadurch erfülle Herr M. nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Daraufhin wandte sich Herr M. an den Bezirksverband Westfalen-Ost. Dieser legte gegen den Bescheid der Rentenversicherung Widerspruch ein. Begründung: Beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit konnte keinesfalls mit einer länger andauernden Leistungseinschränkung im Sinne einer Erwerbsminderung gerechnet werden. Von einer solchen könne frühestens seit dem Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme und dem darauffolgenden Antrag auf Erwerbsminderungsrente ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch 37 Monate statt der erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Herr M. erfülle somit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Zahlung der Rente.

Dieser Argumentation folgte die Rentenversicherung nicht und wies den Widerspruch des SoVD zurück. Der Bezirksverband Westfalen-Ost erhob nun Klage beim Sozialgericht. Das Gericht ordnete ein Gutachten an. Dieses kam zum Ergebnis, dass bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht von einer dauerhaften Erwerbsminderung ausgegangen werden konnte. Erst aufgrund des Rückfalls während der Wiedereingliederung könne die Erwerbsminderung angenommen werden. Dieser Ansicht schloss sich die zuständige Kammer des Sozialgerichts an. Herr M. bekommt nun rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Sollte sich sein Gesundheitszustand nicht bessern, kann diese auf Antrag weiter gewährt werden. Für die vergangenen Monate erhält er eine Nachzahlung von ca. 16.000 Euro.

*Name geändert.





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